Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2)Absatz 2Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
1.Ziffer einsdas Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 8a Abs. 1,das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,,
2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
3.Ziffer 3ein allfälliger Kinderzuschuss und
4.Ziffer 4die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(2a)Absatz 2 aIm Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
(4)Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1.Ziffer einsunberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2.Ziffer 2verschuldete Entlassung.
(5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder § 50e BDG 1979 durchEndet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder Paragraph 50 e, BDG 1979 durch
1.Ziffer einsEntlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
2.Ziffer 2begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
3.Ziffer 3Kündigung durch den Dienstgeber oder
4.Ziffer 4einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
(7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 2a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 2a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
(8)Absatz 8Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
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