§ 29h VBG Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 29 h, (1) Der Vertragsbedienstete, der

  1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
  2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
  3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
  4. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der
    1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
    2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
    3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, erster Satz GehG und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 13, Absatz 9 a, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 28.05.2002
Paragraph 29 h, (1) Der Vertragsbedienstete, der

  1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
  2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
  3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
  4. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der
    1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
    2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
    3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, erster Satz GehG und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 13, Absatz 9 a, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

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