§ 29i VBG Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.Die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 sowie Paragraph 12 c, Absatz 4 und 5 und Paragraph 12 d, GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.Abweichend vom Paragraph eins, gilt Absatz eins, auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,.
In Kraft seit 29.05.2002 bis 31.12.9999
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