§ 22b VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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