§ 16 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenVertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 § 4 GehGnicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2011

Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenVertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 § 4 GehGnicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften ist sinngemäß anzuwenden.

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