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Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenVertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der§ 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden. Vertragsbedienstete haben Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenKinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie AusmaßParagraph 4, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden VorschriftenGehG ist sinngemäß anzuwenden.
Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenVertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der§ 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden. Vertragsbedienstete haben Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenKinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie AusmaßParagraph 4, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden VorschriftenGehG ist sinngemäß anzuwenden.