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Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenVertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 § 4 GehGnicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften ist sinngemäß anzuwenden.
Die Vertragsbediensteten beziehen KinderzulagenVertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige ZulagenZuschüsse gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 § 4 GehGnicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften ist sinngemäß anzuwenden.