Norm: GehG 1956 §4 Abs15VBG §16 Abs2
Rechtssatz: Kein gutgläubiger Empfang einer Haushaltszulage durch einen Dienstnehmer, der seine gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache der Dienstbehörde zu melden. Entscheidungstexte 4 Ob 42/69 ... mehr lesen...