§ 78 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das oberste Organ beschließt alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrats.

(2) Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmen. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In gleicher Weise haben die Mitglieder des obersten Organs das Recht, zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung durch das oberste Organ angekündigt werden. Entspricht der Vorstand dem Verlangen nicht, so kann die FMA die Mitglieder des obersten Organs, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung des obersten Organs oder zur Ankündigung des Gegenstands ermächtigen.

(3) Die Bekanntmachung der Einberufung hat, wenn das oberste Organ aus einer Mitgliederversammlung besteht, durch Veröffentlichung oder durch schriftliche Verständigung der Mitglieder zu erfolgen, wobei die näheren Bestimmungen in der Satzung festzulegen sind. Besteht das oberste Organ aus einer Mitgliedervertretung, sind die einzelnen Mitgliedervertreter jedenfalls schriftlich zu verständigen. Im Übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen § 105 Abs. 1 und 2, § 106 Z 1 und 3, § 107 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 erster Satz, erster Halbsatz und zweiter Satz, § 116 Abs. 2, § 118, § 119 Abs. 1 und 3, § 121 Abs. 1, § 122 und § 128 Abs. 1 und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(4) Den Vorsitz in der Versammlung des obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.

(5) Über die Versammlung des obersten Organs ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Der Vorstand hat jedem Mitglied des obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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