§ 88 VAG Eigenmittelerfordernis

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:

1.

1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und

2.

1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.

(2) Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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