Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:
1.Ziffer eins1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und
2.Ziffer 21,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.
(2)Absatz 2Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß Paragraph 89, zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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