§ 73 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1 beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 83 Abs. 2 genannten Beträge, so ist § 83 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 VAG
§ 74 VAG