§ 71 VAG Eigenmittel

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, der Sicherheitsrücklage, der Risikorücklage und den sonstigen Rücklagen.

(2) Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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