§ 74 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme).

(2) Die Genehmigung dieser Satzungsänderung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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