§ 84 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.

(2) Der Geschäftsplan eines kleinen Versicherungsunternehmens hat zu enthalten

1.

die Art der Risiken, die das Unternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,

2.

die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,

3.

die Zusammensetzung der Eigenmittel,

4.

die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und

5.

für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:

1.

eine Prognose der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

2.

Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Z 1;

3.

Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen;

4.

in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch

a)

die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung) und

b)

das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen

und

5.

in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

(5) § 11 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 VAG
§ 85 VAG