§ 251 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung unbeschadet § 193 Abs. 3 genehmigen, wenn

1.

die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre und

2.

die Informationen mindestens einmal pro Jahr vorgelegt werden.

Wenn ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 zu einer Gruppe gehört, kann die FMA die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß diesem Absatz nur dann einschränken, wenn das betreffende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA hinreichend nachweist, dass eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.

(2) Die FMA kann Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung befreien, wenn

1.

die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre,

2.

die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist,

3.

die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und

4.

das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Ad hoc Basis zu übermitteln.

Wenn ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 zu einer Gruppe gehört, darf die FMA die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß diesem Absatz nur dann einschränken, wenn das betreffende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA hinreichend nachweist, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.

(3) Die FMA darf jedoch die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Abs. 1 und 2 nur Unternehmen gewähren, die jeweils in Summe nicht mehr als 20 vH des Lebensversicherungs- und des Nicht-Lebensversicherungsmarktes repräsentieren, wobei der Anteil am Nicht-Lebensversicherungsmarkt auf den verrechneten und abgegrenzten Prämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks beruht. Hierbei hat die FMA die kleinsten Unternehmen zu bevorzugen.

(4) Für die Zwecke von Abs. 1 und 2 hat die FMA im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu bewerten, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, und hat dabei zumindest zu berücksichtigen:

1.

das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten des Unternehmens;

2.

die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen;

3.

die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen;

4.

die Höhe der Risikokonzentrationen;

5.

die Gesamtzahl der Versicherungszweige der Lebensversicherung und der Nicht-Lebensversicherung, für die eine Konzession erteilt wurde;

6.

die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität;

7.

die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die Leitlinien gemäß § 247 Abs. 1;

8.

die Angemessenheit des Governance Systems des Unternehmens;

9.

die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und

10.

ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

(5) Wenn gemäß § 247 Abs. 3 auf Gruppenebene Informationen zu übermitteln sind und die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Beschränkung gemäß Abs. 1 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

(6) Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf Gruppenebene eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Abs. 2 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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