(1) Die Solvabilität der Gruppe ist unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu berechnen. Wenn ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sind die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel, die nach dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Recht berechnet werden, zu berücksichtigen.
(2) Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem verbundenen Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen über eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft, so ist diese Versicherungsholdinggesellschaft oder diese gemischte Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe zu berücksichtigen und wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu behandeln. In Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung sind hiefür der 3. bis 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks und in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel der 2. Abschnitt des 8. Hauptstücks sinngemäß anzuwenden.
(3) Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechenbare Eigenmittel, die gemäß § 173 einer Beschränkung unterliegen, so sind diese bis zu der Höhe als anrechenbare Eigenmittel anzuerkennen, die sich ergibt, wenn man die in § 173 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechenbaren Eigenmittel anwendet und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gegenüberstellt. Alle anrechenbaren ergänzenden Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die gemäß § 171 vorab aufsichtsbehördlich genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden würden, dürfen nur insoweit in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, als sie von der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde genehmigt wurden.
(4) Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Beteiligung an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut hält, kann für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 FKG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anwenden. Methode 1 gemäß FKG darf jedoch nur angewendet werden, wenn der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufriedenstellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde anstatt der Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 oder 2, von Amts wegen oder auf Antrag des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, den Abzug jeder in dem ersten Satz genannten Beteiligung von den auf Gruppenebene anrechenbaren Eigenmitteln anordnen.
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