§ 212 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat über einen Antrag auf die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe unter sinngemäßer Anwendung des 3. und 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) zu entscheiden.

(2) Einen Antrag auf die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe hat

1.

in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und

2.

in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu stellen.

(3) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der EIOPA, unverzüglich das Einlangen des Antrags gemäß Abs. 2 mitzuteilen und den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, weiterzuleiten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.

(4) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Genehmigung eines internen Modells gemäß Abs. 2 und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Genehmigung gegebenenfalls geknüpft wird, mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) zusammenzuarbeiten. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Befugnisse sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, damit die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags bei der FMA zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag gelangen. Dieser Absatz ist sinngemäß anzuwenden, wenn die FMA die betroffene Aufsichtsbehörde ist.

(5) Hat vor Ablauf der in Abs. 4 genannten Sechsmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung zu vertagen und hat ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen. Fasst die EIOPA keinen Beschluss gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zu treffen. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die FMA kann als betroffene Aufsichtsbehörde vor Ablauf der in Abs. 4 genannten Sechsmonatsfrist die EIOPA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befassen.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 der Gruppe keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 erzielt und wurde die EIOPA nicht gemäß Abs. 5 mit dieser Angelegenheit befasst, entscheidet die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag und hat hierbei allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, gebührend Rechnung zu tragen.

(7) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind von der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen. In Entsprechung dieser Entscheidung hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen, den sie dem in Abs. 2 Z 1 bzw. 2 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zusammen mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung zuzustellen hat. Eine Abschrift dieses Bescheids hat die FMA zusammen mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu übermitteln. Dieser Bescheid gilt mit der Zustellung an das in Abs. 2 Z 1 bzw. 2 genannte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als an alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zugestellt, in deren Namen dieses Unternehmen den Antrag gestellt hat. Dieses Unternehmen hat diesen Bescheid unverzüglich allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen, in deren Namen dieses Unternehmen den Antrag gestellt hat. Auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist dieser Bescheid unmittelbar anwendbar.

(8) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat, wenn keine gemeinsame Entscheidung erfolgt, mit Bescheid zu entscheiden, diesen umfassend zu begründen und die von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geäußerten Standpunkte zu berücksichtigen. Der Bescheid ist dem in Abs. 2 Z 1 bzw. 2 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzustellen. Der Bescheid gilt mit der Zustellung an das in Abs. 2 Z 1 bzw. 2 genannte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als an alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zugestellt, in deren Namen dieses Unternehmen den Antrag gestellt hat. Dieses Unternehmen hat den Bescheid unverzüglich allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen, in deren Namen dieses Unternehmen den Antrag gestellt hat. Auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist dieser Bescheid unmittelbar anwendbar. Eine Abschrift dieses Bescheids hat die FMA den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den involvierten Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

(9) Die FMA als die betroffene Aufsichtsbehörde hat eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit Art. 231 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG ergangene Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als verbindlich anzuerkennen und anzuwenden. Eine solche Entscheidung ist auf betroffene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar und wirksam, sobald sie ihnen zugestellt wurde, nicht jedoch bevor der entsprechende Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

(10) Die FMA als die betroffene Aufsichtsbehörde kann im Fall gemäß Abs. 9 einem betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß § 277 einen Kapitalaufschlag auf die unter Verwendung eines internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Risikoprofil dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diese Bedenken nicht angemessen ausräumt. Sollte ein solcher Kapitalaufschlag im Einzelfall unangemessen sein, kann die FMA dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, seine Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel zu berechnen. In den in § 277 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Fällen kann die FMA diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Kapitalaufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung festsetzen. Die FMA hat die getroffene Entscheidung den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums zu erläutern.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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