§ 202 VAG Allgemeine Bestimmungen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) In dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 hat das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren, anrechenbaren Eigenmittel stets zumindest der gemäß § 204 bis § 214 zu berechnenden Solvenzkapitalanforderung der Gruppe entspricht.

(2) In dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren, anrechenbaren Eigenmittel stets zumindest der auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zu berechnenden Solvenzkapitalanforderung der Gruppe entspricht. Für die Zwecke dieser Berechnung sind die § 204 bis § 214 sinngemäß anzuwenden und diese Versicherungsholdinggesellschaft oder diese gemischte Finanzholdinggesellschaft sind wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu behandeln, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks und in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 8. Hauptstücks sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Die Maßnahmen bei Verschlechterung der finanziellen Lage gemäß § 278 und die Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß § 279 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn es bzw. sie feststellt, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist, oder die Gefahr besteht, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe innerhalb der nächsten drei Monate nicht mehr bedeckt sein könnte. Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium darüber zu unterrichten.

(5) Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist § 157 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 202 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 202 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 202 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 202 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 202 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 201 VAG
§ 203 VAG