Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Solvabilität der Gruppe des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß dem 2. Abschnitt dieses Hauptstücks (Solvenzbilanz der Gruppe) zu berechnen und ergibt sich als Differenz von
1.Ziffer einsden auf der Grundlage der Solvenzbilanz der Gruppe errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmitteln, und
2.Ziffer 2der auf der Grundlage der Solvenzbilanz der Gruppe errechneten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.
Die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist anhand der Solvenzbilanz der Gruppe entweder mit der Standardformel unter sinngemäßer Anwendung des 3. und 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks oder unter Verwendung eines internen Modells unter sinngemäßer Anwendung des 3. und 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Für die Ermittlung der für die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmittel ist der 2. Abschnitt des 8. Hauptstücks sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Mindestbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus
1.Ziffer einsder Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und
2.Ziffer 2den verhältnismäßigen Anteilen der Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
Dieser Mindestbetrag ist mit gemäß § 173 Abs. 2 anrechenbaren Eigenmitteln zu bedecken. Bei der Beurteilung, ob diese anrechenbaren Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe herangezogen werden können, sind die in § 205 bis § 210 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. § 280 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.Dieser Mindestbetrag ist mit gemäß Paragraph 173, Absatz 2, anrechenbaren Eigenmitteln zu bedecken. Bei der Beurteilung, ob diese anrechenbaren Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe herangezogen werden können, sind die in Paragraph 205 bis Paragraph 210, festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Paragraph 280, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf jene Fälle zu richten, in denen Umstände gemäß § 277 Abs. 1 auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere falls:Bei der Beurteilung, ob die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf jene Fälle zu richten, in denen Umstände gemäß Paragraph 277, Absatz eins, auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere falls:
1.Ziffer einsein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde oder
2.Ziffer 2Kapitalaufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ordnungsgemäß aufsichtsbehördlich festgesetzt wurden.
Gelangt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zur Auffassung, dass dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen wird, kann sie einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe festsetzen. § 277 ist sinngemäß anzuwenden.Gelangt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zur Auffassung, dass dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen wird, kann sie einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe festsetzen. Paragraph 277, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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