(1) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass ein Unternehmen in die Gruppenaufsicht nicht einbezogen wird, wenn
1. | sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; § 210 bleibt unberührt, | |||||||||
2. | das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist oder | |||||||||
3. | die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre. | |||||||||
Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Z 2 von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind diese dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. |
(2) Ist die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden soll, so hat sie vor ihrer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu konsultieren.
(3) Das oberste Unternehmen hat auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, diesen alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern. Die FMA kann für die Beaufsichtigung eines gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland das oberste Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat um alle Informationen ersuchen, die der Erleichterung der Beaufsichtigung dienlich sind.
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