(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 vor, so kann die FMA mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe eine Subgruppenaufsicht durchzuführen. Die FMA hat diesem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene anzuordnen, dass dieses einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Subgruppenaufsicht unterliegt.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 vor, so kann die FMA mit der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem sich ein beteiligtes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, dass diese Aufsichtsbehörde auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe eine Subgruppenaufsicht durchführt, sofern dieser Mitgliedstaat das Wahlrecht gemäß Art. 216 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeübt hat. In diesem Fall darf die FMA auf Ebene eines in Abs. 1 genannten obersten Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, das verbundenes Unternehmen des obersten Mutterunternehmens mit Sitz in dem anderen Mitgliedstaat ist, keine Subgruppenaufsicht durchführen. Das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene hat während des Bestehens einer solchen Vereinbarung die Pflichten gemäß § 234 gegenüber der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats zu erfüllen.
(3) § 199 Abs. 2 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. Die FMA hat gemeinsam mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Vereinbarung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und dem obersten Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erläutern.
(4) Wenn die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und für diese Gruppe eine Vereinbarung gemäß Art. 217 der Richtlinie 2009/138/EG getroffen wird, so hat die FMA das Kollegium der Aufsichtsbehörden zu unterrichten.
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