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(1) In Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
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c) | für die Dauer und Art der Unterbringung, für die ärztliche Behandlung und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebend ist; | |||||||||
d) | die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung, und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich, in gleicher Höhe festgesetzt sind; | |||||||||
e) | die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen sowie deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und | |||||||||
f) | die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. |
(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden seinDie Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.
(3*) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.
(4) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:
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(5) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen;Fassung § 32 Abs. 3 LGBl.Nr. 8/2013bleibt unberührt.
(1) In Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
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c) | für die Dauer und Art der Unterbringung, für die ärztliche Behandlung und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebend ist; | |||||||||
d) | die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung, und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich, in gleicher Höhe festgesetzt sind; | |||||||||
e) | die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen sowie deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und | |||||||||
f) | die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. |
(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden seinDie Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.
(3*) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.
(4) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:
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(5) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen;Fassung § 32 Abs. 3 LGBl.Nr. 8/2013bleibt unberührt.