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(1) Art. LXIVDies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022§ 16 Abs. 3 lit, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 24, 29 Abs. 6, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 29 Abs. 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 1b in der Fassung vorLGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2022LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, diees sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor dem 1diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht. Juli 2022 begonnen wurdenDies gilt nicht, sind nach den Bestimmungensofern Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, in der Fassung vorLGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2022LGBl.Nr. 57/2023 zu beendenbegründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023
(1) Art. LXIVDies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022§ 16 Abs. 3 lit, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 24, 29 Abs. 6, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 29 Abs. 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 1b in der Fassung vorLGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2022LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, diees sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor dem 1diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht. Juli 2022 begonnen wurdenDies gilt nicht, sind nach den Bestimmungensofern Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, in der Fassung vorLGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2022LGBl.Nr. 57/2023 zu beendenbegründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023