(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.
(2) Antragsberechtigt sind
a) | physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen, | |||||||||
b) | Agrargemeinschaften, | |||||||||
c) | Siedlungsträger (§ 9), | |||||||||
d) | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8). |
(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind
a) | die Antragsteller, | |||||||||
b) | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen. |
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