§ 3 V-BSG

V-BSG - Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.

(2) Antragsberechtigt sind

a)

physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen,

b)

Agrargemeinschaften,

c)

Siedlungsträger (§ 9),

d)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8).

(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind

a)

die Antragsteller,

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

In Kraft seit 25.08.1970 bis 31.12.9999
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