(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.
(1) Im Rahmen bäuerlicher Siedlungsverfahren können gefördert werden
a) | die Neuerrichtung von Betrieben, | |||||||||
b) | die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen, | |||||||||
c) | die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben, in selbständig bewirtschaftete Betriebe, | |||||||||
d) | die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, den eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt, | |||||||||
e) | die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Partner, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind, | |||||||||
f) | die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten, Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre, | |||||||||
g) | die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums. |
(2) Die im Abs. 1 lit. f bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluss die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 25/2011
(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.
(2) Antragsberechtigt sind
a) | physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen, | |||||||||
b) | Agrargemeinschaften, | |||||||||
c) | Siedlungsträger (§ 9), | |||||||||
d) | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8). |
(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind
a) | die Antragsteller, | |||||||||
b) | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen. |
(1) Die Behörde hat die Parteien dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu beraten.
(2) Wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(3) Der Übergang von Rechten entspricht dem Zweck des Gesetzes insbesondere dann nicht, wenn
a) | im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. a | |||||||||
1. | der zu fördernde Betrieb in einem Gebiet liegt, das für die landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet oder in einem Flächenwidmungsplan oder Verbauungsplan (Teilregulierung) für andere Zwecke gesichert ist, | |||||||||
2. | keine Gewähr dafür gegeben ist, dass der Eigentümer des zu fördernden Betriebes diesen selbst zusammen mit seiner Familie ordnungsgemäß bewirtschaftet, | |||||||||
3. | angenommen werden muss, dass der Eigentümer des zu fördernden Betriebes die mit der Durchführung des bäuerlichen Siedlungsverfahrens zu übernehmenden Verpflichtungen nicht einhalten kann, | |||||||||
b) | im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder Rechten nicht überwiegend der Förderung von Betrieben dient, hinsichtlich deren die Voraussetzungen für eine Zuteilung von Rechten gemäß Abs. 2 erfüllt wären, | |||||||||
c) | im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. c keine Aussicht besteht, dass die zu erwerbenden Grundstücke, Gebäude oder Rechte gemäß § 9 Abs. 4 veräußert werden können, | |||||||||
d) | im Falle einer Antragsstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. d die Personen, welche Grundstücke, Gebäude oder Rechte erwerben, nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 lit. a bis c gehören. |
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 haben neben der Zuteilung der Rechte jedenfalls zu enthalten
a) | die Bezeichnung des Gegenstandes des bäuerlichen Siedlungsverfahrens (§ 2), | |||||||||
b) | die Bezeichnung der in das bäuerliche Siedlungsverfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer, | |||||||||
c) | die Beurkundung des von den Parteien geschlossenen Übereinkommens (Abs. 2), | |||||||||
d) | den Hinweis auf die Bestimmungen des 3. Abschnittes, | |||||||||
e) | die auf Grund des bäuerlichen Siedlungsverfahrens vorzunehmenden Grundbuchseintragungen. |
(5) Wenn die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben und dem Zweck des Gesetzes entsprechen, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn anstelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 5 angegebenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(7) Hat ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 nicht den Übergang von Rechten zum Inhalt, so hat die Behörde, wenn es zutrifft, mit Bescheid festzustellen, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen dem Zweck des Gesetzes entsprechen und Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein können (§ 2). Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(8) Die Beschaffung der zur Durchführung von bäuerlichen Siedlungsverfahren erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.
(1) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 und 7, die mit dem Zweck des Gesetzes, mit einem Landesraumplan oder einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehen oder keinen der im § 2 Abs. 1 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).
(2) Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des bäuerlichen Siedlungsverfahrens für zweckmäßig erachtet, den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern die Durchführung und den Anschluss bäuerlicher Siedlungsverfahren mitteilen. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 98 des Flurverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.
(3) Die Behörde hat dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt das Ergebnis von bäuerlichen Siedlungsverfahren mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 44/2013
(1) Die Liegenschaften eines Betriebes, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis e oder durch Aufstockung mit Gebäuden nach § 2 Abs. 1 lit. f gefördert wurde, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde veräußert oder belastet werden.
(2) Die Veräußerung eines Betriebes als Ganzes ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und der Erwerber die aus Anlass der Förderung eingegangenen noch bestehenden Verpflichtungen übernimmt.
(3) Die Veräußerung von Teilen eines Betriebes ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) Die Belastung ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und zur Aufstockung, zur Durchführung betriebsnotwendiger Investitionen oder zur Bedeckung erbrechtlicher Verpflichtungen gegenüber mitarbeitenden weichenden Geschwistern notwendig ist.
(5) Der Eigentümer der belasteten Liegenschaften ist berechtigt, die Löschung der Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen zu beantragen. Die Behörde hat einem solchen Antrag stattzugeben, wenn die Löschung dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft. Eine Löschung der Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen ist auf Antrag ferner zu bewilligen, soweit eine Widmung von Liegenschaften in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder als Sondergebiete zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt oder wenn andere öffentliche Interessen das Interesse an der Sicherung des Siedlungserfolges übersteigen.
(6) Einem Antrag nach Abs. 5 ist die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, anzuschließen, dass die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist.
(7) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 mitzuteilen.
(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977
(1) Siedlungsträger sind als solche anerkannte juristische Personen, welche die Aufgabe haben, die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe zu fördern.
(2) Die Anerkennung (Abs. 1) ist auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung Gewähr dafür gegeben ist, dass seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(3) Das Land Vorarlberg ist Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1.
(4) Die von Siedlungsträgern im Zuge bäuerlicher Siedlungsverfahren erworbenen Grundstücke, Gebäude und Rechte sind dem Zweck des Gesetzes entsprechend an physischen Personen weiterzuveräußern.
(5) Die im Abs. 4 genannten Grundstücke, Gebäude und Rechte dürfen ohne Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes und die Person des Erwerbers weiterveräußert werden, wenn
a) | sie Zwecken der Hoheitsverwaltung oder der öffentlichen Verkehrsverbindungen zugeführt werden sollen oder | |||||||||
b) | ihrer landwirtschaftlichen Nutzung ein Flächenwidmungsplan oder Verbauungsplan (Teilregulierung) entgegensteht. |
(6) Die Siedlungsträger sind berechtigt, sich anlässlich der Veräußerung von Grundstücken im Zuge eines Siedlungsverfahrens das Vorkaufsrecht oder das Wiederkaufsrecht einräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gesetzes entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 31/2015
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 31/2015, 2/2017
(1) Das Land Vorarlberg ist Gesamtrechtsnachfolger des mit dem Gesetz über eine Änderung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2015, aufgelösten „Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg“.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über die Tätigkeit des Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg im Jahr 2015 zu berichten.
(3) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.
(5) Ist im Grundbuch gemäß § 8 Abs. 2 bei Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Agrarbezirksbehörde oder einer anderen Stelle einverleibt, ist dieser von Amts wegen vom Grundbuchsgericht so zu ändern, dass er zugunsten der Landesregierung lautet.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2015, 2/2017
Alle durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen veranlassten Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2015
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Art. VI des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 31/2015, 2/2017
Gesetz über die Förderung bäuerlicher Siedlung
StF: LGBl.Nr. 37/1970
Änderung
LGBl.Nr. 20/1977