(1) Siedlungsträger sind als solche anerkannte juristische Personen, welche die Aufgabe haben, die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe zu fördern.
(2) Die Anerkennung (Abs. 1) ist auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung Gewähr dafür gegeben ist, dass seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(3) Das Land Vorarlberg ist Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1.
(4) Die von Siedlungsträgern im Zuge bäuerlicher Siedlungsverfahren erworbenen Grundstücke, Gebäude und Rechte sind dem Zweck des Gesetzes entsprechend an physischen Personen weiterzuveräußern.
(5) Die im Abs. 4 genannten Grundstücke, Gebäude und Rechte dürfen ohne Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes und die Person des Erwerbers weiterveräußert werden, wenn
a) | sie Zwecken der Hoheitsverwaltung oder der öffentlichen Verkehrsverbindungen zugeführt werden sollen oder | |||||||||
b) | ihrer landwirtschaftlichen Nutzung ein Flächenwidmungsplan oder Verbauungsplan (Teilregulierung) entgegensteht. |
(6) Die Siedlungsträger sind berechtigt, sich anlässlich der Veräußerung von Grundstücken im Zuge eines Siedlungsverfahrens das Vorkaufsrecht oder das Wiederkaufsrecht einräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gesetzes entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 31/2015
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