(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.
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