(1) Die Liegenschaften eines Betriebes, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis e oder durch Aufstockung mit Gebäuden nach § 2 Abs. 1 lit. f gefördert wurde, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde veräußert oder belastet werden.
(2) Die Veräußerung eines Betriebes als Ganzes ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und der Erwerber die aus Anlass der Förderung eingegangenen noch bestehenden Verpflichtungen übernimmt.
(3) Die Veräußerung von Teilen eines Betriebes ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) Die Belastung ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und zur Aufstockung, zur Durchführung betriebsnotwendiger Investitionen oder zur Bedeckung erbrechtlicher Verpflichtungen gegenüber mitarbeitenden weichenden Geschwistern notwendig ist.
(5) Der Eigentümer der belasteten Liegenschaften ist berechtigt, die Löschung der Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen zu beantragen. Die Behörde hat einem solchen Antrag stattzugeben, wenn die Löschung dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft. Eine Löschung der Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen ist auf Antrag ferner zu bewilligen, soweit eine Widmung von Liegenschaften in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder als Sondergebiete zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt oder wenn andere öffentliche Interessen das Interesse an der Sicherung des Siedlungserfolges übersteigen.
(6) Einem Antrag nach Abs. 5 ist die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, anzuschließen, dass die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist.
(7) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977
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