Entscheidungsgründe: Am 28. 5. 1993 schloß der Beklagte mit der klagenden Partei zu einem Zeitpunkt, als er noch als freier Mitarbeiter bei der klagenden Partei - einem Handelsunternehmen zum Verrieb von Büroartikeln und -maschinen - tätig war, eine Vereinbarung folgenden Inhalts: "Betrifft: Wahrung sämtlicher betriebsinterner Belange. Die Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Waren- und Preisangaben sind Eigentum der Firma "I*****". Es ist dem Mitarbeiter M***** Wilhelm ausdrü... mehr lesen...