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Z 43Ziffer 43,
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.
Z 44Ziffer 44,
Ausgenommen von Z 44 sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.Ausgenommen von Ziffer 44, sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.
Z 45Ziffer 45,
sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 giltdie entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.
Z 46Ziffer 46,
sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlungentsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Wald- und Weidenutzungsrechte giltBodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der lit. Flächen füra und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der lit. c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der lit. e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der lit. i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen und Flächen fürals auch Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen..sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlungentsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Wald- und Weidenutzungsrechte giltBodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Ziffer 46, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Ziffer 46, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der Litera a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der Litera c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der Litera e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der Litera i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Flächen fürBeinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen und Flächen fürals auch Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen..
[Sonstige Anlagen]
Z 47Ziffer 47,
Z 48Ziffer 48,
mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).
Z 49Ziffer 49,
mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).
Z 50Ziffer 50,
Z 51Ziffer 51,
Z 52Ziffer 52,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.
Z 53Ziffer 53,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.
Z 54Ziffer 54,
Z 55Ziffer 55,
Z 56Ziffer 56,
Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.
Z 57Ziffer 57,
Z 58Ziffer 58,
Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen.
Z 59Ziffer 59,
Z 60Ziffer 60,
Z 61Ziffer 61,
Z 62Ziffer 62,
Z 63Ziffer 63,
Z 64Ziffer 64,
Z 65Ziffer 65,
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.
Z 66Ziffer 66,
Z 67Ziffer 67,
Z 68Ziffer 68,
Z 69Ziffer 69,
Schiffswerften mit einer Slipanlage von mehr als 150 m Länge.
Z 70Ziffer 70,
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 3,) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.
Z 71Ziffer 71,
Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb oder mehr als 400 Stück/a für den Straßenbahnbetrieb.
Z 72Ziffer 72,
Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen für Motoren, Turbinen oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände.
Z 73Ziffer 73,
Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss.
Z 74Ziffer 74,
Z 75Ziffer 75,
Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelägen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 t Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem Einsatz von mehr als 50 t/a.
Z 76Ziffer 76,
Z 77Ziffer 77,
Z 78Ziffer 78,
Z 79Ziffer 79,
Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;Berechnungsgrundlage für Änderungen der Litera a, (Paragraph 3 a, Absatz 3,) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;
Z 80Ziffer 80,
Z 81Ziffer 81,
Z 82Ziffer 82,
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d.
Z 83Ziffer 83,
Z 84Ziffer 84,
Z 85Ziffer 85,
Z 86Ziffer 86,
Z 87Ziffer 87,
Z 88Ziffer 88,
Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.
Z 89Ziffer 89,
Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Z 4 erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Ziffer 4, erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.
1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
Z 43Ziffer 43,
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.
Z 44Ziffer 44,
Ausgenommen von Z 44 sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.Ausgenommen von Ziffer 44, sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.
Z 45Ziffer 45,
sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 giltdie entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.
Z 46Ziffer 46,
sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlungentsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Wald- und Weidenutzungsrechte giltBodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der lit. Flächen füra und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der lit. c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der lit. e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der lit. i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen und Flächen fürals auch Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen..sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlungentsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Wald- und Weidenutzungsrechte giltBodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Ziffer 46, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Ziffer 46, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der Litera a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der Litera c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der Litera e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der Litera i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Flächen fürBeinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen und Flächen fürals auch Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen..
[Sonstige Anlagen]
Z 47Ziffer 47,
Z 48Ziffer 48,
mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).
Z 49Ziffer 49,
mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).
Z 50Ziffer 50,
Z 51Ziffer 51,
Z 52Ziffer 52,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.
Z 53Ziffer 53,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.
Z 54Ziffer 54,
Z 55Ziffer 55,
Z 56Ziffer 56,
Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.
Z 57Ziffer 57,
Z 58Ziffer 58,
Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen.
Z 59Ziffer 59,
Z 60Ziffer 60,
Z 61Ziffer 61,
Z 62Ziffer 62,
Z 63Ziffer 63,
Z 64Ziffer 64,
Z 65Ziffer 65,
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.
Z 66Ziffer 66,
Z 67Ziffer 67,
Z 68Ziffer 68,
Z 69Ziffer 69,
Schiffswerften mit einer Slipanlage von mehr als 150 m Länge.
Z 70Ziffer 70,
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 3,) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.
Z 71Ziffer 71,
Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb oder mehr als 400 Stück/a für den Straßenbahnbetrieb.
Z 72Ziffer 72,
Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen für Motoren, Turbinen oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände.
Z 73Ziffer 73,
Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss.
Z 74Ziffer 74,
Z 75Ziffer 75,
Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelägen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 t Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem Einsatz von mehr als 50 t/a.
Z 76Ziffer 76,
Z 77Ziffer 77,
Z 78Ziffer 78,
Z 79Ziffer 79,
Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;Berechnungsgrundlage für Änderungen der Litera a, (Paragraph 3 a, Absatz 3,) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;
Z 80Ziffer 80,
Z 81Ziffer 81,
Z 82Ziffer 82,
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d.
Z 83Ziffer 83,
Z 84Ziffer 84,
Z 85Ziffer 85,
Z 86Ziffer 86,
Z 87Ziffer 87,
Z 88Ziffer 88,
Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.
Z 89Ziffer 89,
Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Z 4 erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Ziffer 4, erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.
1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.