§ 34 UVP-G 2000 Beteiligung der Energie-Infrastrukturbehörde

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999
§ 34.Paragraph 34,

Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen. Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in Paragraph 32, genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) teilzunehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß Paragraphen 17 bis 18b zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.In Verfahren nach Paragraph 10, bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.08.2000
§ 34.Paragraph 34,

Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen. Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in Paragraph 32, genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) teilzunehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß Paragraphen 17 bis 18b zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.In Verfahren nach Paragraph 10, bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.

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