Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen. Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in Paragraph 32, genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) teilzunehmen.
Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen. Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in Paragraph 32, genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) teilzunehmen.