§ 34 UVP-G 2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999
Sonstige Beteiligte

§ 34.(1) Die Standortgemeinde,Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die unmittelbar angrenzenden Gemeinden undEntscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.

(2) In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.

(3) Die Behörde hat der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalbEnergie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmender TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.08.2000
Sonstige Beteiligte

§ 34.(1) Die Standortgemeinde,Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die unmittelbar angrenzenden Gemeinden undEntscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.

(2) In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.

(3) Die Behörde hat der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalbEnergie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmender TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.

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