Norm: RabG §1UStG 1972 §29
Rechtssatz: Ankündigung, die Investitionssteuer zu übernehmen, die Investitionssteuer des Kunden zu bezahlen, den Kunden von der Investitionssteuer zu befreien, ist dahin zu verstehen, daß dem Kunden, der nach dem Ankauf des Gerätes Investitionssteuer zu bezahlen hat, ein Preisnachlaß in der Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Investitionssteuer gewährt wird. Diese Ankündigung ist kein genereller Preisnachlaß, wonach... mehr lesen...