Art. 8 UrlaubsG

UrlaubsG - Urlaubsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. 1 Abschnitt 1 dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Die §§ 17a, 17b und 17c Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921,

2.

die §§ 15a, 15b und 15c Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

3.

§ 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948;

ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21 B VG zur Regelung zuständig sind:

4.

das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24,

5.

das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl. Nr. 108, betreffend Erkrankung während des Urlaubes.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

In Kraft seit 15.12.2010 bis 31.12.9999
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