Art. 8 UrlaubsG

Urlaubsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. 1 Abschnitt 1 dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Die §§ 17a, 17b und 17c Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921,

2.

die §§ 15a, 15b und 15c Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

3.

§ 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948;

ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21 B VG zur Regelung zuständig sind:

4.

das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24,

5.

das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl. Nr. 108, betreffend Erkrankung während des Urlaubes.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Stand vor dem 14.12.2010

In Kraft vom 04.08.1976 bis 14.12.2010

(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. 1 Abschnitt 1 dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Die §§ 17a, 17b und 17c Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921,

2.

die §§ 15a, 15b und 15c Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

3.

§ 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948;

ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21 B VG zur Regelung zuständig sind:

4.

das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24,

5.

das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl. Nr. 108, betreffend Erkrankung während des Urlaubes.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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