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(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. 1 Abschnitt 1 dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. | Die §§ 17a, 17b und 17c Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921, | |||||||||
2. | die §§ 15a, 15b und 15c Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, | |||||||||
3. | § 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948; | |||||||||
ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21 B VG zur Regelung zuständig sind: | ||||||||||
4. | das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24, | |||||||||
5. | das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl. Nr. 108, betreffend Erkrankung während des Urlaubes. |
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. 1 Abschnitt 1 dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. | Die §§ 17a, 17b und 17c Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921, | |||||||||
2. | die §§ 15a, 15b und 15c Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, | |||||||||
3. | § 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948; | |||||||||
ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21 B VG zur Regelung zuständig sind: | ||||||||||
4. | das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24, | |||||||||
5. | das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl. Nr. 108, betreffend Erkrankung während des Urlaubes. |
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.