§ 18 UrlaubsG

UrlaubsG - Urlaubsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits- (Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des § 16 günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

In Kraft seit 04.08.1976 bis 31.12.9999
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