Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In Kraft seit 04.08.1976 bis 31.12.9999
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