(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2) Ausgenommen sind
1. | Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landesarbeitsgesetz 1948, BGBl. Nr. 140, anzuwenden ist; | |||||||||
2. | Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist; | |||||||||
3. | Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde; | |||||||||
4. | Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln; | |||||||||
5. | Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist. |
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