§ 18a UrlaubsG

UrlaubsG - Urlaubsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 18a.Paragraph 18 a,

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt.

In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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