§ 7 UrlaubsG

UrlaubsG - Urlaubsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.

In Kraft seit 04.08.1976 bis 31.12.9999
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