§ 86 UrhG Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer unbefugt
    1. 1.Ziffer einsein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14, bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    2. 12.Ziffer eins2ein Werk der Literatur oder Kunsteine Darbietung auf eine nach dendem §§ 14 § 68 bis 18a dem Urheberausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Werk der Literatur oder Kunsteine Darbietung auf eine nach den Paragraphen 14dem Paragraph 68, bis 18a dem Urheberausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    3. 23.Ziffer 23eine Darbietung auf eine nach dem § 68 § 72 dem ausübenden KünstlerVeranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 6872, dem ausübenden KünstlerVeranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    4. 34.Ziffer 34eine Darbietungein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem § 72 dem VeranstalterHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietungein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach dem Paragraph 72den Paragraphen 74, oder 76 dem VeranstalterHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    5. 45.Ziffer 45ein Lichtbild oder einen Schallträgereine Rundfunksendung auf eine nach den §§ 74 § 76a oder 76 dem HerstellerRundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Lichtbild oder einen Schallträgereine Rundfunksendung auf eine nach den Paragraphen 74, oderParagraph 76 a, dem HerstellerRundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    6. 56.Ziffer 56eine RundfunksendungDatenbank auf eine nach § 76a § 76d dem RundfunkunternehmerHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt odereine RundfunksendungDatenbank auf eine nach Paragraph 76 ad, dem RundfunkunternehmerHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
    7. 67.Ziffer 67eine DatenbankPresseveröffentlichung auf eine nach § 76d § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine DatenbankPresseveröffentlichung auf eine nach Paragraph 76 df, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 68,, 72, 74, 76 oder 76a Absatz 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.Wer einen Pressebericht dem Paragraph 79, zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsWer unbefugt
    1. 1.Ziffer einsein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14, bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    2. 12.Ziffer eins2ein Werk der Literatur oder Kunsteine Darbietung auf eine nach dendem §§ 14 § 68 bis 18a dem Urheberausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Werk der Literatur oder Kunsteine Darbietung auf eine nach den Paragraphen 14dem Paragraph 68, bis 18a dem Urheberausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    3. 23.Ziffer 23eine Darbietung auf eine nach dem § 68 § 72 dem ausübenden KünstlerVeranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 6872, dem ausübenden KünstlerVeranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    4. 34.Ziffer 34eine Darbietungein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem § 72 dem VeranstalterHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietungein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach dem Paragraph 72den Paragraphen 74, oder 76 dem VeranstalterHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    5. 45.Ziffer 45ein Lichtbild oder einen Schallträgereine Rundfunksendung auf eine nach den §§ 74 § 76a oder 76 dem HerstellerRundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Lichtbild oder einen Schallträgereine Rundfunksendung auf eine nach den Paragraphen 74, oderParagraph 76 a, dem HerstellerRundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    6. 56.Ziffer 56eine RundfunksendungDatenbank auf eine nach § 76a § 76d dem RundfunkunternehmerHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt odereine RundfunksendungDatenbank auf eine nach Paragraph 76 ad, dem RundfunkunternehmerHersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
    7. 67.Ziffer 67eine DatenbankPresseveröffentlichung auf eine nach § 76d § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine DatenbankPresseveröffentlichung auf eine nach Paragraph 76 df, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 68,, 72, 74, 76 oder 76a Absatz 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.Wer einen Pressebericht dem Paragraph 79, zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

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