Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen zu 1.) bis 9.) (im folgenden: ARD-Anstalten) und die Klägerin zu 10.) (im folgenden: ZDF) sind teils durch Landesgesetze, teils auf der Grundlage von Staatsverträgen errichtete Anstalten des öffentlichen Rechtes. Sie erstellen - zum Teil neben Hörfunkprogrammen - Fernsehprogramme, welche über die ihnen zur Verfügung stehenden Sendeanlagen in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zweck ausgestrahlt werden, die Fernsehteilnehmer auf dem Gebiet d... mehr lesen...