Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand. Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (Paragraph 86,), auf Schadenersatz (Paragraph 87,, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (Paragraph 87,, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
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