Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89 UrhG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 UrhG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89 UrhG