§ 89 UrhG Haftung mehrerer Verpflichteter.

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
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