Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war im Sicherungsverfahren bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auch auf den dort gefassten Beschluss (4 Ob 17/02g = SZ 2002/43 = ÖBl 2003, 46 [Dittrich, Barbist] = MR 2002, 298 [Walter] = ecolex 2002, 675 [Schanda] - EDV-Firmenbuch I.) verwiesen. Die Rechtssache war im Sicherungsverfahren bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsicht... mehr lesen...