Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs3UrhG §16a
Rechtssatz: Nach Art II Abs 3 UrhGNovelle 1993 gilt § 16a UrhG in der Fassung dieser Novelle auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 3 UrhG vor dem 1. 1. 1994 erloschen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 235/02s Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 235/02s European Case Law Identifie... mehr lesen...