Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt auf Grund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 erteilten erweiterten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche wahr, soweit nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmen Berechtigte sind. Dazu gehören auch die A... mehr lesen...