Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Art. römisch II Absatz 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,.)
(3)Absatz 3Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Absatz eins, bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Absatz eins, Litera b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.
In Kraft seit 01.06.1973 bis 31.12.9999
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