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(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1Anm. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung: Durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) § 6a gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, die nach dem 1. August 1997BGBl. I Nr. 2/2008, als solche angelobt werden.nicht mehr geltend festgestellt)
(3) § 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.
(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1Anm. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung: Durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) § 6a gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, die nach dem 1. August 1997BGBl. I Nr. 2/2008, als solche angelobt werden.nicht mehr geltend festgestellt)
(3) § 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.