§ 13 Unvg

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mitAnm.: Abs. 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Verfassungsbestimmung) (1)Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und Paragraph 6 aAbsatz 2, in der Fassung des BundesgesetzesZiffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 642 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 19252008,, außer Kraft tritt.als nicht mehr geltend festgestellt)

  1. (2)Absatz 2§ 6a gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, die nach dem 1. August 1997 als solche angelobt werden.Paragraph 6 a, gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, die nach dem 1. August 1997 als solche angelobt werden.
  2. (3)Absatz 3§ 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.Paragraph 11, ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.09.1999 bis 31.12.2007
Paragraph 13,

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mitAnm.: Abs. 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Verfassungsbestimmung) (1)Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und Paragraph 6 aAbsatz 2, in der Fassung des BundesgesetzesZiffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 642 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 19252008,, außer Kraft tritt.als nicht mehr geltend festgestellt)

  1. (2)Absatz 2§ 6a gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, die nach dem 1. August 1997 als solche angelobt werden.Paragraph 6 a, gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, die nach dem 1. August 1997 als solche angelobt werden.
  2. (3)Absatz 3§ 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.Paragraph 11, ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.

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