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(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mitAnm.: Abs. 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Verfassungsbestimmung) (1)Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und Paragraph 6 aAbsatz 2, in der Fassung des BundesgesetzesZiffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 642 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 19252008,, außer Kraft tritt.als nicht mehr geltend festgestellt)
(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mitAnm.: Abs. 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Verfassungsbestimmung) (1)Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und Paragraph 6 aAbsatz 2, in der Fassung des BundesgesetzesZiffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 642 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 19252008,, außer Kraft tritt.als nicht mehr geltend festgestellt)