§ 94 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:

1.

die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);

2.

die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)

4.

das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;

5.

das allgemeine Universitätspersonal;

6.

die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);

7.

die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

8.

die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

1.

die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

3.

die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:

1.

das administrative Personal;

2.

das technische Personal;

3.

das Bibliothekspersonal;

4.

das Krankenpflegepersonal;

5.

die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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