(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1. | die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c); | |||||||||
2. | die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten; | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004) | |||||||||
4. | das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal; | |||||||||
5. | das allgemeine Universitätspersonal; | |||||||||
6. | die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102); | |||||||||
7. | die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren; | |||||||||
8. | die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand. |
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1. | die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren; | |||||||||
2. | die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb; | |||||||||
3. | die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung. |
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1. | das administrative Personal; | |||||||||
2. | das technische Personal; | |||||||||
3. | das Bibliothekspersonal; | |||||||||
4. | das Krankenpflegepersonal; | |||||||||
5. | die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt. |
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