2.Ziffer 2die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
4.Ziffer 4das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5.Ziffer 5das allgemeine Universitätspersonal;
6.Ziffer 6die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
7.Ziffer 7die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8.Ziffer 8die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2)Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1.Ziffer einsdie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2.Ziffer 2die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
3.Ziffer 3die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
5.Ziffer 5die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 94 UG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 UG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 94 UG