§ 94 UG Einteilung

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsZu den Angehörigen der Universität zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 c,);
    2. 2.Ziffer 2die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    1. 4.Ziffer 4das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    2. 5.Ziffer 5das allgemeine Universitätspersonal;
    3. 6.Ziffer 6die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    4. 7.Ziffer 7die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    5. 8.Ziffer 8die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. 2.Ziffer 2die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
    3. 3.Ziffer 3die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
  3. (3)Absatz 3Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
    1. 1.Ziffer einsdas administrative Personal;
    2. 2.Ziffer 2das technische Personal;
    3. 3.Ziffer 3das Bibliothekspersonal;
    4. 4.Ziffer 4das Krankenpflegepersonal;
    5. 5.Ziffer 5die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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