§ 93a UG (Universitätsgesetz 2002), Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz - JUSLINE Österreich
§ 93a UG Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, („Art. 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. § 54e ist sinngemäß anzuwenden.Das Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, („Art. 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. Paragraph 54 e, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Abs. 1 steht abweichend von § 124 Abs. 5 einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Absatz eins, steht abweichend von Paragraph 124, Absatz 5, einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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