§ 28 UnfUG Übergangsbestimmungen

UnfUG - Unfalluntersuchungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Untersuchungen von Flugunfällen und schweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die sich vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf Vorfälle, die sich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, anzuwenden.

In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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