Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.
(2)Absatz 2Die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie die §§ 10 und 11 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie die §§ 12, 13, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.Die Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, sowie die Paragraphen 10, und 11 Absatz 4,, 5, 6 und 7 sowie die Paragraphen 12,, 13, 14 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.
(3)Absatz 3Zustellungen gemäß Art. 17 Abs. 1 derVerordnung (EU) Nr. 996/2010 erfolgen an die oberste Zivilluftfahrtbehörde des jeweils betroffenen Staates.Zustellungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erfolgen an die oberste Zivilluftfahrtbehörde des jeweils betroffenen Staates.
(4)Absatz 4Als Vorfälle im Bereich der Zivilluftfahrt gelten Unfälle und Störungen gemäß Art. 2 Z 1, 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.Als Vorfälle im Bereich der Zivilluftfahrt gelten Unfälle und Störungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins,, 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 UnfUG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 UnfUG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 UnfUG