Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Die verständigten Staaten gemäß Abs. 1 können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Die verständigten Staaten gemäß Absatz eins, können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Jeder Staat außerhalb der Europäischen Union, der ein besonderes Interesse an einem Vorfall im Bundesgebiet hat, weil Staatsbürger dieses Staates getötet oder schwer verletzt wurden, kann einen Sachverständigen entsenden.
(4)Absatz 4Bei Bedarf kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die zuständigen Stellen anderer Staaten außerhalb der Europäischen Union ersuchen,
1.Ziffer einsAnlagen, Einrichtungen und Geräte für
a)Litera adie technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
b)Litera bdie Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
c)Litera cdie elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,
2.Ziffer 2Untersuchungsbeauftragte für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und Schwere
zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Abs. 1 einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Absatz eins, einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.
(5)Absatz 5Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Abs. 1 auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Abs. 4 gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Absatz eins, auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Absatz 4, gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
(6)Absatz 6Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Abs. 3 einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Absatz 3, einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.
In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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